Praktika
Im Rahmen des Jurastudiums ist die praktische Studienzeit (Praktikum) ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Die praktische Studienzeit soll den Studierenden praxisnahe Erfahrungen vermitteln und sie auf ihre berufliche Tätigkeit als Jurist:innen vorbereiten. Spätestens bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung muss das Pflichtpraktikum vollständig absolviert sein, da der Nachweis Voraussetzung ist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Praktikums bzw. der Praktika sind wie folgt:
Die praktische Studienzeit muss insgesamt drei Monate dauern (bzw. 13 Wochen). Es kann an einer oder mehreren Stellen absolviert werden. Werden an mehreren Stellen Praktika absolviert, so sollte ein Praktikum mindestens vier Wochen betragen.
Grundsätzlich ist die praktische Studienzeit in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren.
Die praktische Studienzeit kann im In- oder Ausland erfolgen.
Beachte:
Zur Anerkennung der Praktika bzw. des Praktikums bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bedarf es einer Tätigkeitsbescheinigung, die Art und Dauer des Praktikums nachweist, Sitz und Bezeichnung der Ausbildungsstätte beinhaltet, sowie die Qualifikation der auszubildenden Person als Volljurist:innen bzw. bei Auslandspraktika eine entsprechende Qualifikation angibt. Da die Qualifikation als Volljurist:in eindeutig aus der Bescheinigung hervorgehen muss, sollte die Bezeichnung "Ass. jur." oder "Volljurist:in" verwendet werden. Wurde das Praktikum bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Rechtsanwält:innenkanzlei absolviert, so entfällt diese Notwendigkeit.
Die Vorlage für die Bescheinigung der praktischen Studienzeit steht in der Regel auf der Webseite der jeweiligen Universität, jedenfalls aber auf der Webseite des zuständigen Prüfungsamts zum Download zur Verfügung. Vom Berliner Prüfungsamt findest du ein Formular für die formlose Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums hier.
Unter Umständen kommt eine Befreiung von der Teilnahme an der praktischen Studienzeit in Betracht. Dein zuständiges Prüfungsamt ist dafür die richtige Stelle. Eine Befreiung kann zum Beispiel gewährt werden, wenn bereits eine Ausbildung im gehobenen Justizdienst oder im gehobenen Verwaltungsdienst absolviert wurde.